Baupflicht für die Nutzung erneuerbarer Energien bei Neubauten

Unter Bezug auf § 9, Absatz 1, Nr. 23 b des Baugesetzbuchs, der die Kommunen ermächtigt, in Bebauungsplanvorhaben aus städtebaulichen Gründen Gebiete festzulegen, in denen bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte Maßnahmen für den Einsatz erneuerbarer Energien getroffen werden müssen, stelle ich für die nächste Gemeinderatssitzung folgenden

Antrag:

  1. Der Gemeinderat Gilching beschließt, bei allen zukünftigen Bebauungsplanvorhaben sowie Vorhaben- und Erschließungsplänen sowie bei zukünftigen Änderungen von Bebauungsplänen grundsätzlich für die betroffenen Gebiete den Einsatz erneuerbarer Energien in Neubauten verbindlich festzuschreiben.
  2. Die Festsetzung lässt den Bauherren Entscheidungsspielraum, die Gebäude auszustatten mit eigenen Anlagen zur Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien oder solche Anlagen gemeinschaftlich mit anderen Bauherren zu errichten und zu nutzen. Zur Auswahl stehen
    • thermische Solaranlagen zur Heizungsunterstützung mit Saisonspeicher und zur Erwärmung des Brauchwassers,
    • Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach § 3, Absatz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich (EEG) in der Fassung vom 21.07.2004, die in Kraft-Wärmekopplung betrieben werden können,
    • sonstige Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach § 3, Absatz 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich (EEG) in der Fassung vom 21.07.2004, insbesondere Anlagen zur Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie.
  3. Anlagen nach 2 a oder 2 b können auch in Kombination eingesetzt werden. In jedem Fall ist eine Deckungsrate für den jährlichen Heizungs- und Warmwasserbedarf von mindestens 60 Prozent aus erneuerbaren Energien nachzuweisen.
  4. Falls Anlagen nach 2 c gewählt werden, müssen diese eine Erzeugung von mindestens 2000 kWh elektrischer Energie jährlich pro 100 Quadratmeter überbauter Grundfläche erwarten lassen.
  5. Für Neubauten, die gemäß dem Bemessungsverfahren nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) die Anforderungen des sog. „Passivhaus-Standards“ erfüllen (Heizwärmebedarf ? 15 kWh/(m2/a)), kann eine Befreiung von den Bestimmungen der Punkte 1 – 4 erteilt werden.
  6. Die örtlichen Kreditinstitute werden gebeten zu prüfen, ob sie die Maßnahmen nach Punkt 2 bis 5 durch Kredite zu Sonderkonditionen unterstützen können.

Antrag: Nutzung erneuerbarer Energien

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