Anträge zur Geschäftsordnung des Gemeinderates für die Legislaturperiode 2008 – 2014

– angenommen  —  Behindertenbeirat abgelehnt –

(Tagesordnungspunkt 10 der öffentlichen Sitzung.)

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich folgende

Anträge

zur Geschäftsordnung:

 

1. Behindertenbeirat in der Gemeinde

Wir sind von dem Ziel, Behinderte in das tägliche Leben zu integrieren, noch ziemlich weit entfernt.

Hürden für diese Integration sind vielfach im baulichen Bereich zu finden. Hier ist der Abbau baulicher Hindernisse notwendig. Oft scheitert eine Integration daran, dass zum Beispiel die unmittelbare Wohnumwelt, die Einkaufsgelegenheit oder die Gast­stätte für Behinderte nicht oder nur schwer erreichbar sind. Ein paar Treppen entscheiden oft, ob Behinderte am allgemeinen Leben teilnehmen können oder nicht. Der Abbau baulicher Hindernisse kommt auch Personen mit Kleinkindern zugute.

Darüber hinaus muss von der bisher praktizierten „Stellvertreterpolitik“ abgegangen werden. Es muss versucht werden, dass die Betroffenen soweit als möglich ihre Belan­ge selbst vertreten können. Dies bedeutet, diese Personengruppen in die gemeindli­chen Entscheidungen einzubeziehen. Die Gemeinde würde dadurch bei den Bemü­hungen, eine behindertengerechte Umwelt zu schaffen, eine wertvolle und vor allem eine kompetente Hilfe erfahren.

Ich stelle deshalb folgenden

Antrag:

Der Gemeinderat beschließt, dass in Gilching ein Behindertenbeirat errichtet wird und erlässt gemäß Artikel 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern die diesem Antrag beiliegende Satzung (die Satzung ist als Entwurf zu sehen).

Satzung für den Behindertenbeirat der Gemeinde Gilching

Die Gemeinde Gilching erlässt aufgrund des Artikel 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:

§1 Aufgaben

  1. Die Gemeinde Gilching bildet einen Behindertenbeirat.
  2. Der Behindertenbeirat nimmt die Interessen der in Gilching wohnenden behin­derten Bürgerinnen und Bürger wahr. Er berät den Gemeinderat und die Ver­waltung in alten damit zusammen­hängenden Fragen.

§2 Rechte

  1. Die Beratungsgegenstände werden dem Beirat durch den Bürgermeister oder von Gemeindebürgern zugeleitet. Unabhängig davon/ kann der Beirat von sich aus Vorschläge, Anregungen, Stellungnahmen oder Gutachten abgeben, die auf seinen Antrag im Gemeinderat oder in den zuständigen Ausschüssen zu behandeln sind.
  2. Der Behindertenbeirat kann zu seinen Beratungen Fachleute hinzuziehen.
  3. Die Vorschläge und Anregungen des Behindertenbeirates sind von der Verwal­tung oder dem Gemeinderat beziehungsweise von den zuständigen beschlie­ßenden Ausschüssen innerhalb von zwei Monaten zu behandeln.
  4. Der Behindertenbeirat ist über die Beratungen und die Beschlüsse des Ge­meinderates oder der Ausschüsse zu seinen Vorschlägen und Anregungen zu informieren.

§ 3 Zusammensetzung

  1. In den Behindertenbeirat können Bürger und Bürgerinnen aufgenommen werden, die
    1. – selbst behindert sind, oder
      – Angehörige von Behinderten sind, oder in der Behindertenbetreuung tätig sind (z.B. VdK)
    2. ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Gilching haben
    3. nicht dem Gemeinderat angehören
    4. das 16. Lebensjahr erreicht haben.
  2. Der Behindertenbeirat besteht aus höchstens 8 Mitgliedern
  3. Der Behindertenbeirat wird auf die Dauer von drei Jahren bestimmt
  4. Der Behindertenreferent der Gemeinde Gilching soll als Gast zu den Sitzun­gen des Behindertenbeirates eingeladen werden.

§4 Prüfung der Vorschläge

Der Gemeinderat prüft, ob die Vorschläge für die Aufnahme in den Behindertenbeirat die in § 3 genannten Voraussetzungen erfüllen. Gehen mehr als 8 Benennungen ein, entscheidet der Gemeinderat über die Aufnahme.

§5 Geschäftsordnung

Der Behindertenbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§6 Ehrenamt

Die Tätigkeit im Behindertenbeirat ist ehrenamtlich.

§7 Geschäftsgang

Der oder die Vorsitzende des Behindertenbeirates beruft den Behindertenbeirat nach Bedarf oder auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder, mindestens jedoch viertel­jährlich, zu Sitzungen ein. Die erste Sitzung wird vom Bürgermeister einberufen. Die Sitzungen des Beirates sind öffentlich.

§8 Finanzielle Mittel

Die Gemeinde stellt im jährlichen Haushaltsplan finanzielle Mittel zur Verfügung, um dem Beirat ein angemessenes Arbeiten zu ermöglichen.

§9 Rederecht im Gemeinderat und in den Ausschüssen Bei Anliegen des Behindertenbeirates, die in gemeindlichen Gremien behandelt werden, kann der Beirat eine Sprecherin oder einen Sprecher entsenden.

§10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am ………in Kraft. Gilching, den …. 1. Bürgermeister

2. Öffentliche Vergabe von Bauaufträgen

In einen noch festzulegenden Paragraphen wird eingefügt:

„Die Vergabe von Bauaufträgen und anderen Aufträgen ist grundsätzlich öffentlich. Nur wenn es zum Beispiel um die Bonität eines Anbieters geht oder die Vorschriften der VOB oder VOL dies erfordern, wird die Vergabe in die nichtöffentliche Sitzung verlegt.“

Begründung:

In der Gemeinde Gilching werden Bauaufträge und andere Aufträge in nichtöffentlichen Sitzungen ver­geben. Dies verstößt meiner Auf­fassung nach gegen geltendes Recht. Gemäß der Gemeindeordnung ist eine nichtöffentliche Sitzung die Ausnahme und nur dann mög­lich, wenn Privatinteressen zu schützen sind. Privatinteressen sind bei einer Vergabe in der Regel nicht mehr vorhanden. In einer früher von mir schon diesbezüglich gestellten Anfrage beim Landratsamt wurde ich in meiner Auffassung bestätigt. Unter ande­rem führte das Landratsamt dazu aus:

…. Ist zu erwarten, daß der Gemeinderat oder ein beschließender Ausschuß über die Vergabe auf der Grundlage des von der Verwal­tung vorgelegten Beschlußvor­schlages entscheidet, ohne daß die Angebote in der Sitzung nochmals inhaltlich im einzelnen geprüft und bewertet werden, so ist in öffentlicher Sitzung zu verhandeln. Daß die schriftlichen Sitzungsunterlagen weitgehende Einzelheiten über Angebote und Bieter enthalten, steht der Öffentlichkeit nicht entgegen, soweit schutzbedürftige Angaben hieraus nicht mündlich referiert oder erörtert werden. Sollte sich während der Sitzung eine Sachdiskussion über schutzwürdige Einzelabgaben abzeichnen, so hat der erste . Bürgermeister die Nichtöffentlichkeit der Sitzung durch Beschluss herbeizuführen. ….

In den Medien werden immer wieder oft erhebliche Manipulationen und Betrügereien bei der Vergabe von Aufträgen aufgedeckt. Durch eine rechtlich zulässige öffentliche Vergabe wird auch in diesem Bereich die Vorgehensweise transparent. Der Gemeinderat entzieht sich damit jedem Verdacht einer Mauschelei.

3. In § 3 wird als weiterer Punkt 6. eingefügt:

„Eingaben und Beschwerden, die an den Gemeinderat adressiert sind, oder die die Tätigkeit des Gemeinderates betreffen, werden unverzüglich an die Gemeinderatsmitglieder weitergeleitet“.

Begründung:

Es kam in der Vergangenheit vor, dass Schreiben von Bürgerinnen und Bürgern, die an den Gemeinderat gerichtet waren, dem Gemeinderat entweder überhaupt nicht, oder erheblich verspätet zugeleitet wurden.

4. In § 26 wird eingefügt:

„Die Begründung eines Sachantrags durch die Antragsteller oder Antragstellerin ist auch bei einem „Nichtbefassungsan­trag“ zuzulassen. Bei einem Geschäftsordnungsantrag ist eine Gegenrede zuzulassen.“

Begründung:

Die Gefahr, dass Sachanträge mit Geschäftsordnungsanträgen auf „Nichtbefassung“ von der Tagesordnung gestrichen wer­den bevor sie überhaupt begründet werden konnten, ist sehr groß und mehrmals auch schon vorgekommen. Es entspricht demokratischen Gepflogenheiten, bei Geschäftsordnungsanträ­gen eine Gegenrede zuzulassen.

5. Mehr als eine Bürgerversammlung pro Jahr

In §13 wird eingefügt: „Der erste Bürgermeister beruft min­destens zweimal jährlich …. eine Bürgerversammlung ein ..“

Begründung:

Die Information der Bürgerinnen und Bürger und deren Einbindung bei der Entscheidung über die gemeindlichen Belange erfordert mehr als eine Bürgerversammlung pro Jahr.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Unger

Anträge zur Geschäftsordnung 2008-2014

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