Akteneinsichtsrecht für die Mitglieder des Gemeinderates 28. April 200819. März 2017 – angenommen – Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit stelle ich im Namen der Fraktion zum Tagesordnungspunkt „Geschäftsordnung“ der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates am 6. Mai 2008 folgenden Antrag: Gemeinderatsmitglieder haben ein Recht auf Akteneinsicht soweit es sich nicht um personen- oder steuerbezogene Akten handelt. Die Gemeinderatsmitglieder sind mit der Einsichtnahme beauftragt. Sollte dieser Antrag keine Mehrheit erhalten, so bitten wir, über folgenden Alternativantrag, der ein eingeschränktes Akteneinsichtsrecht beinhaltet, abzustimmen: Gemeinderatsmitglieder haben ein Akteneinsichtsrecht zu den jeweiligen Tagesordnungspunkten einer Gemeinderats- beziehungsweise Ausschußsitzung soweit es sich nicht um personen- oder steuerbezogene Akten handelt. Begründung: Es gibt kein generelles Akteneinsichtsrecht für jedes einzelne Gemeinderatsmitglied. Dies hat nur der Gemeinderat als Kollektivorgan, der dann einzelne Gemeinderatsmitglieder zur Akteneinsicht in die Verwaltungsakten beauftragen kann. Ein sachgerechtes Arbeiten ist jedoch vielfach nur möglich, wenn jedes Gemeinderatsmitglied Akteneinsicht nehmen kann. Per Geschäftsordnung läßt sich die Beauftragung zur Einsichtnahme für alle Gemeinderatsmitglieder festlegen. Mit freundlichen Grüßen Peter Unger Antrag Akteneinsichtsrecht
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